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Dokument-ID: 1233253
5.2.7 Netzzugang
Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zum System dürfen nach § 17 Abs 1 ElWOG nicht diskriminierend gestaltet sein. Sie dürfen keine missbräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und dürfen nicht die Versorgungssicherheit und Dienstleistungsqualität gefährden.