7.1 Österreichischer Netzinfrastrukturplan
Formeller Inhalt der Vorschrift
Art 3 Abs 1 der EU-Verordnung 2018/1999 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Übermittlung eines „Integrierten nationalen Energie- und Klimaplans“ mit Anführung und Erläuterung der wesentlichen Ziele, Vorgaben und Beiträge zu den in Anhang I Abschnitt A der Verordnung näher beschriebenen 5 Dimensionen der „Energieunion“, darunter „Decarbonisierung“, „Sicherheit der Energieversorgung“ und „Energiebinnenmarkt“. Der NIP stellt demnach das rechtliche Instrumentarium zur nationalen „Verwirklichung der Zieldimensionen der Energieunion“ dar. Der Weg zur Bewerkstelligung des gesetzten Ziels, bis zum Jahr 2040 die Klimaneutralität zu erreichen, bedeutet die Transformation des Energiesystems umzusetzen, dh die vollständige Substitution fossiler Energieträger durch erneuerbare Energiegewinnung.