Verkehrsüblichkeit
Der Begriff „Verkehrsüblichkeit“ hat die Bedeutung „im jeweiligen Verkehr allgemein üblich“, „der dort verbreiteten Praxis entsprechend“. Der Begriff der „Verkehrsüblichkeit“ spielt sowohl im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als auch im Mietrechtsgesetz (MRG) eine große Rolle. Es gibt viele Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH), die sich mit dem Begriff der Verkehrsüblichkeit beschäftigen. Was „verkehrsüblich“ iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG ist, bestimmt sich zunächst schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Weiteren, danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist (5 Ob 167/10k, 5 Ob 70/11x). Es liegt keine Verkehrsüblichkeit an der Errichtung einer Fußbodenheizung vor, wenn eine ausreichende Zentralheizung im Haus installiert ist (5 Ob 13/17y). Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. In die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit sind also insbesondere die mit der Verwirklichung der angestrebten Veränderung verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz sowie das Ausmaß der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile einzubeziehen (RIS-Justiz RS0126244). Der Einbau eines zweiten Badezimmers in einer Großwohnung ist nicht als „verkehrsüblich“ anzusehen (5 Ob 100/18v).