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Redaktion FORUM Media | Glossar

Unsicherheitseinrede

Bei den meisten Verträgen ist das so genannte „Zug-um-Zug-Prinzip“ vorherrschend. Dies hat zur Folge, dass Leistung und Gegenleistung gleichzeitig zu erfolgen haben. Dies sind bei Abschluss eines Kaufvertrages die Übergabe des Kaufobjektes und die Bezahlung des Kaufpreises. Da das so genannte „Zug-um-Zug-Prinzip“ nicht zwingend ist, steht es den Vertragsparteien frei, zu vereinbaren, dass ein Vertragsteil zur Vorausleistung verpflichtet ist; dies ist bei Werkverträgen häufig der Fall. Um das Risiko des Vorausleistungspflichtigen zu verringern, besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen die so genannte „Unsicherheitseinrede“. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer seine eigene Leistung erst dann zu erbringen hat, wenn die Gegenleistung bereits erfolgt oder sichergestellt ist. Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 1052 ABGB muss immer sein, dass derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, im Rahmen eines Austauschverhältnisses überhaupt die Vorausleistungspflicht trifft. Die Unsicherheitseinrede gem § 1052 Satz 2 ABGB steht schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nur dem (aufgrund einer Vereinbarung oder ex lege) vorausleistungspflichtigen Vertragsteil zu. Sie kann nach der ständigen Judikatur nur bei in einem funktionellen Synallagma stehenden Leistungen erhoben werden. Voraussetzungen für die Geltendmachung der Unsicherheitseinrede ist zum einen, dass die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet ist und zum anderen, dass dem Auftragnehmer dieser Umstand bei Vertragsabschluss trotz gehöriger Sorgfalt nicht bekannt war. Die Gefährdung der Gegenleistung setzt nicht die Zahlungsunfähigkeit nach der Insolvenzordnung voraus. Es genügt, wenn bei objektiver Beurteilung zu befürchten ist, dass die ganze und fristgerechte Bezahlung infrage gestellt ist, was zur Folge haben kann, dass der Vorausleistungspflichtige mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Gegenleistung zu rechnen hat. Auch muss sogar mit einer Exekutionsführung gerechnet werden. Den Beweis für die Gefährdung der Gegenleistung und dafür, dass die schlechte Vermögenslage bei Vertragsabschluss trotz gehöriger Sorgfalt (zB Bonitätsprüfung) nicht bekannt war, hat der Auftragnehmer bzw der Verkäufer zu erbringen. Irrelevant ist dabei, ob die schlechten Vermögensverhältnisse bereits bei Vertragsabschluss bestanden haben oder erst nachträglich eingetreten sind. Es ist entscheidend, ob aus der Sicht des Vorausleistungspflichtigen die schlechten Vermögensverhältnisse bekannt sein mussten und er dennoch das Risiko der Vorausleistung auf sich genommen hat. Wenn der Auftraggeber bzw Käufer eine Sicherheit leistet, ist es nicht mehr möglich, die Leistung zurückzuhalten. Gem § 1052 Satz 2 ABGB kann der – aufgrund der Vereinbarung oder ex lege – zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Vertragsteils gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten. Unterbleibt die Sicherstellung oder Erbringung der Gegenleistung kann der Vorleistungspflichtige unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten. Die Unsicherheitseinrede gilt in der Regel auch bei Insolvenz des Auftraggebers.