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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1 Baurecht und Raumordnungsrecht

Grundsätzlich sind unter Photovoltaikanlagen bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage in den meisten Fällen bei der zuständigen Baubehörde gemeldet werden muss. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO-1996) sind Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden, oder welche einer Bewilligung nach dem Kärntner-Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen.

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