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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.9.2 Elektrizitätsrecht und Naturschutzrecht

Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW ist nach. § 6a Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (kurz: WElWG 2005) der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen.

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