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Gundula Weber | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Brandschutz

Baurechtlich sind hinsichtlich des Brandschutzes nachfolgende Vorgaben in den geltenden Rechtsvorschriften, vor allem aber in der R11-1, zu berücksichtigen. Die R11-1 definiert vor allem technische, bauliche sowie organisatorische Maßnahmen, die im Falle des Versagens der Schutzisolierung die Risiken für Personen und Einsatzkräfte minimieren. Die Schutzmaßnahmen gelten zudem bei Montage und Wartung von PV-Modulen auf Gebäuden.

Brandschutz im Innenraum

Es gilt, dass eine PV-Anlage vorhandene Brandabschnitte nicht überbrücken darf, wodurch von Grundstücksgrenzen mit Brandwänden ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten ist. Zudem ist bei inneren Brandwänden von der Mitte der Brandwand jeweils beidseitig ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Sind Leitungsführungen durch Brandabschnittswände vorgesehen, sind die Öffnungen nach dem Verlegen der Leitungen entsprechend abzuschotten. Gleichstromhauptleitungen müssen Unterputz (min 15 mm mineralischer Putz oder min 15 mm mineralische Platte), in Installationsschächten oder Kanälen gemäß ÖNORM EN 1366 oder innerhalb von Wänden und Decken mit Baustoffen mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI30 verlegt werden. Bei einer Verlegung der Gleichstromleitungen in elektrisch leitfähigen Metallrohren oder Kanälen sind diese in den Potentialausgleich (beidseitig) zu integrieren. Ist eine Verlegung von Gleichstromleitungen außerhalb des Gebäudes vorgesehen, sind mechanische Schutzvorkehrungen zum Schutz der Kabel-/Leitungsanlage zu treffen.

Brandschutz bei Aufdachanlagen

Bei der Ausführung von PV-Dachanlagen sind Freistreifen in Abständen von max 40 m mit einer Breite von zumindest 1 m vorzusehen. Die PV-Modulflächen sind so anzuordnen, dass das PV-Generatorfeld sich mit einem Mindestabstand von 1 m zum Ortgang, der Traufenkante oder Attika befindet, wobei es eine Ausnahme für Gebäude GK1 und Reihenhäuser der GK2 gibt. Zudem ist am Dach die Möglichkeit einer Begehung durch Einsatzkräfte mittels definierter Zugänge und/oder stationäre Absturzsicherungen gemäß ÖNORM B 3417 mit der Mindest-Ausstattungsklasse 2 vorzusehen. Dies ermöglicht den Einsatzkräften ein wirksames Löschen eines Brandes einzelner PV-Module, ein potenzielles Öffnen des Daches und dadurch Begrenzen des Schadensausmaßes.

Brandschutz im Hinblick auf die Aufstellung des Wechselrichters

Hinsichtlich des Aufstellungsorts des Wechselrichters ist kein eigener Raum erforderlich, jedoch ist darauf zu achten, dass in unmittelbarer Nähe des Wechselrichters und der Gleichstromleitungen keine brennbaren Materialien vorhanden sind oder verbaut werden. Der Wechselrichter ist auf eine Unterkonstruktion, die den Wechselrichter allseitig mindestens 0,5 m überragt und einen Feuerwiderstand von EI 30 aus nichtbrennbaren Baustoffen (A2) aufweist, zu montieren. Eine Aufstellung oder Installation des Wechselrichters in Räumen in denen größere Mengen an brennbaren Stoffen wie beispielsweise Hackschnitzel gelagert sind, ist nicht zulässig.

Schutz der Einsatzkräfte im Brandfall

Aufgrund der hohen Gleichspannungen der PV-Module inklusive Gleichstromverkabelung geht im Brandfall eine erhöhte Gefahr für Einsatzkräfte aus. Es ist daher eine entsprechende Kennzeichnung bzw ein Hinweis am Hausanschlusskasten oder Verteiler im Haus vorzusehen, der die Einsatzkräfte auf die PV-Anlage sowie den Standort des Wechselrichters hinweist. Ist ein Brandschutzplan vorhanden, ist die PV-Anlage einzuzeichnen. In der Dokumentation zu integrieren sind spannungsführende Leitungen, brandbeständig spannungsführende verlegte Leitungen, der PV-Generator sowie etwaige Gleichspannungsschaltstellen. Wird vom Anlagenbetreiber ein Feuerlöscher bereitgestellt, muss dieser für die Bekämpfung von Elektrobränden geeignet sein.