3.7.2 Elektrizitätsrecht und Naturschutzrecht
Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und der Verkauf des erzeugten Stroms unterliegt grundsätzlich der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994, sodass die Bestimmungen der GewO 1994 für Photovoltaikanlagen grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Grundsätzlich sind Photovoltaik-Anlagenbetreiber als Lieferanten in einem Netz tätig bzw haben in einem Netzbereich Kunden (§ 45 Z 9 bzw § 77a Abs 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz [kurz: ElWOG 2010]).