1.6.1 Einleitung
Wärmepumpen sind vom technischen System her betrachtet Kälteanlagen, die nach dem Prinzip der Wärmekraftmaschine thermische Energie aus einem Reservoir der Umwelt mit niedrigerer Wärme – das sind die Umweltmedien Luft, Wasser oder Boden (Erde) – unter Aufwendung von technischer Arbeit diese Wärme aufnehmen, sie zusammen mit der Antriebsenergie auf ein höheres Temperaturniveau anheben und für ein Heizsystem verfügbar machen bzw auf dieses übertragen. Sie haben damit die Funktion eines „Wärmeerzeugers“. In der Gesetzgebung sind Wärmepumpen meist lediglich in dieser allgemein gehaltenen Form beschrieben, wobei dies auf europäischer Ebene etwa in der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl L 153 vom 18.06.2010, S 13, in den Begriffsbestimmungen des Art 2 unter Z 18 mit: „Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt; bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden“ oder in anders ausgedrückter Form mit der Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024, ABl L vom 20.02.2024, S 1, über fluorierte Treibhausgase, in den Begriffsbestimmungen des Art 3 unter Z 41 mit „Wärmepumpe: bezeichnet eine Einrichtung, die Umgebungswärme oder Abwärme aus der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzen kann und auf der Verbindung einer oder mehrerer Komponenten beruht, die einen geschlossenen Kühlkreislauf bilden, in dem ein Kältemittel zirkuliert, um Wärme zu entziehen und abzugeben“, vorzufinden ist. Die für technische Systeme, die zur Wärmeübertragung nach dem Prinzip der Wärmekraftmaschine eingesetzt werden, anzuwendende österreichische Kälteanlagenverordnung, BGBl 305/1969 idF BGBl 234/19972 (iVm der Klausel im ASchG, BGBl 450/1994, über die Weitergeltung der Verordnung), subsumiert Wärmepumpen unter dem generellen Begriff „Kälteanlagen“, ohne Wärmepumpen explizit anzuführen. Als Begriff werden Wärmepumpen hingegen in der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl II 420/2002 idF BGBl II 165/2015 (iVm der Klausel im Druckgerätegesetz, BGBl I 161/2015, über die Weitergeltung der Verordnung), genannt und haben die bau- oder heizungsanlagengesetzlichen Regelungen der Bundesländer die Definition der Gebäude-Energieeffizienz-Richtlinie übernommen.