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Dokument-ID: 073439
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.