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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Grundlagen und Definitionen

Arbeitsstoffe

Arbeitsstoffe werden im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl 450/1994 idgF) geregelt. Sinngemäß sind Arbeitsstoffe alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien (medizinisch wirksame Stoffe, medizinisch krankmachende Faktoren), die bei der Arbeit verwendet werden. Auch das „Verwenden“ ist definiert und beinhaltet unter anderem das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen,Verbrauchen, Gebrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

Die Arbeitsstoff-Bestimmungen des ASchG gelten auch für Stoffe/Gemische (Zubereitungen), die nicht unter das ChemG fallen (zB gefährliche Arzneimittel, Friseurchemikalien etc) oder die erst bei der Arbeit anfallen (zB Holzstaub, Ölnebel etc).

Dieser weite Begriff zeigt bereits auf, dass Arbeitsstoffe nicht nur bei typischen Arbeiten in Laboratorien Verwendung finden, sondern dass auch Reinigungsund Putzmittel etc darunter fallen.

Gefährliche Arbeitsstoffe

Gefährliche Arbeitstoffe werden im § 40 ASchG definiert. Unter gefährlichen Arbeitstoffen versteht man jene Arbeitsstoffe, welchen mindestens eines der nachfolgenden Gefahrenmerkmale zuzuordnen ist.

Explosionsgefährliche Stoffe

  • Explosionsgefährlich sind jene Stoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren.

Brandgefährliche Stoffe

  • Brandfördernd sind jene Stoffe, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren.
  • Hochentzündlich sind jene Stoffe, die
    1. als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,
    2. als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.
  • Leicht entzündlich sind jene Stoffe, die
    1. sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
    2. in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiter brennen oder glimmen,
    3. in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder
    4. in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.
  • Entzündlich sind Stoffe dann, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben.

Gesundheitsgefährdende Stoffe

  • Sehr giftig sind Stoffe, die in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.
  • Giftig sind Stoffe, die in geringer Menge durch Einatmen,Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.
  • Gesundheitsschädlich („mindergiftig“) sind Stoffe, die durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.
  • Ätzend sind Stoffe, die durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können.
  • Reizend sind Stoffe, die – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können.
  • Krebserzeugend sind Stoffe, die durch Einatmen,Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.
  • Erbgutverändernd sind Stoffe, die durch Einatmen,Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.
  • Fortpflanzungsgefährdend sind Stoffe, die durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können.
  • Sensibilisierend sind Stoffe, die durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten.
  • Fibrogen sind Schwebstoffe, die durch Einatmen Erkrankungen der Lunge, die mit einer Bindegewebsbildung einhergehen, hervorrufen können (wie zB Quarzstaub oder Asbest).
  • Radioaktive Stoffe
  • Biologisch inert sind jene Stoffe, also Stäube, die weder giftig noch fibrogen wirken, die keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, allerdings eine Beeinträchtigung der Funktionen der Atmungsorgane verursachen können (wie zB Eisenoxidfeinstaub).
  • Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 bis 4 gemäß Verordnung biologischer Arbeitsstoffe (VbA, BGBl II Nr 27/1997)

Die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe basiert auf Grundlage des EU-Chemikalienrechtes, welches im österreichischen Chemikaliengesetz und seinen Verordnungen umgesetzt ist.

Hinweis:

Mit Inkrafttreten der EU-GHS-Verordnung werden sich die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) gegenüber den bisher geltenden Regelungen deutlich verändern. Mehr dazu in Kapitel 5.11.1.