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Dokument-ID: 1265760
2.4.2.16 Verpflichtung zur Auskunft und Datenweitergabe
Den verschiedenen Regelungen über Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht stehen gesetzliche Verpflichtungen zur Auskunft gegenüber:
- Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane nach Art 20 Abs 4 B-VG
- Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schulen sind gemäß § 37a Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet, Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung unverzüglich schriftlich an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.