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Dokument-ID: 1257574
7.3.5 Wichtige Paragrafen des Schulpflichtgesetzes
Beginn der Schulpflicht (§ 2 Abs 1–2)
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit Vollendung des sechsten Lebensjahres am 1. September.
Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann, falls sich im Mutter-Kind-Pass ein früherer Geburtstermin ergibt, dieser für den Schulstart herangezogen werden. Der Antrag ist bei der Einschreibung mit dem Mutter-Kind-Pass vorzulegen. Die Schulleitung bestätigt den Beginn der Schulpflicht schriftlich und informiert die Bildungsdirektion.