3.6.2 Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung hilft den im Gebäude befindlichen Personen, die Arbeitsstätte sowie Fluchtwege und Notausgänge auch bei Ausfall der Allgemeinstromversorgung gefahrenfrei zu benutzen. Sie wird gemäß Arbeitsstättenverordnung und Tabelle 6 der OIB-Richtlinie 2 gefordert und gemäß bestimmten Normen (zB EN 1838, OVE/E 8101 und OVE/R 12-2) errichtet. In diesen Normen sind Beleuchtungsstärken, Leuchtdauer und alle sonstigen technischen Eigenschaften in Abhängigkeit der Nutzungsart des Objektes festgelegt.