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Dokument-ID: 1259253
2.1.2 Pflichten der Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen
Aufgrund der Delegation durch den Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt der Leitung teilweise die Aufnahme der Kinder. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Aufnahmekriterien für alle Kinder entsprechend dem verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz gleichermaßen gelten und angewendet werden.