6.2.2.1 Anforderungen an die Standsicherheit und die mechanische Festigkeit
In der OIB-Richtlinie 1 werden die Anforderungen allgemein wie folgt beschrieben: „Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen“. Die Richtlinie unterscheidet zwischen Neubauten und Änderungen am Bestand. Für Neubauten wird auf den Stand der Technik sowie bezüglich der Zuverlässigkeit der Tragwerke auf die Anforderungen der ÖNORM EN 1990 verwiesen. Bei Änderungen am Bestand sind vom Stand der Technik abweichende Maßnahmen möglich, sofern das erforderliche Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.