3.5.6 Flucht- und Rettungswege
Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreichbar ist, müssen in höchstens 40 m Gehweglänge von jeder Stelle jedes Raumes in jedem Geschoß mit Unterrichtsräumen oder Gruppenräumen zwei Treppenhäuser mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2 erreichbar sein. Dabei darf einer der beiden Fluchtwege auch durch einen anderen Brandabschnitt führen. Die gemeinsame Gehweglänge darf jedoch höchstens 25 m betragen.