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Dokument-ID: 1266958
6.2.2.3 Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
In der OIB-Richtlinie 3 werden allgemeine Vorgaben zu folgenden Punkten angeführt:
- Sanitäreinrichtungen,
- Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse,
- Abgase von Feuerstätten (hier werden die Lage und Form sowie Ausführung von Rauchfängen etc angegeben),
- Schutz vor Feuchtigkeit (Hinweis auf die Notwendigkeit, vor aufsteigender Feuchte, Regenwasser, Überflutungen und Bauteilkondensat zu schützen),
- Trink- und Nutzwasser,
- Schutz vor gefährlichen Immissionen (es wird darauf hingewiesen, dass nur solche Baumaterialien in Aufenthaltsräumen zu verwenden sind, die keine unzulässigen Schadstoffkonzentrationen hervorrufen; es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechen),
- Belichtung und Beleuchtung (Aufenthaltsräume müssen in Abhängigkeit zur Raumtiefe und der baulichen Verschattung eine Belichtungsfläche von mind 10 % der Raumbodenfläche aufweisen),
- Lüftung und Beheizung (Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie belüftbar sein),
- Niveau und Höhe der Räume (die Mindestraumhöhe von Aufenthaltsräumen wird mit 2,5 m festgelegt),
- Lagerung gefährlicher Stoffe (Schutz vor Hochwasser, ausreichende Belüftung).