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Dokument-ID: 1266866
4.4 Schulärzte
Der § 66 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) regelt den durch das Bundesgesetz festgelegten Aufgabenbereich des Schularztes.
§ 66. (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.