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Dokument-ID: 1265617
2.3.2.2 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Das betrifft die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und Arbeitsplätze, die Gestaltung und den Einsatz von Arbeitsmitteln, die Verwendung von Arbeitsstoffen und den Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.