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Dokument-ID: 1266530
3.7.1.3 Rechte und Pflichten der Brandschutzbeauftragten
Als Brandschutzbeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.