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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.4 Schulwart oder Gebäudebeauftragter

Um dieser Meldepflicht nachgehen zu können ist eine genaue Kenntnis des Zustandes der schulischen Einrichtungen erforderlich. Dafür kann schulintern eine verantwortliche Person (Gebäudebeauftragter) bestimmt werden. In der Regel werden diese Aufgaben durch einen Schulwart wahrgenommen. In der Dienstanweisung für Schulwarte wird dies wie folgt definiert: „Schulwart im Sinne dieser Dienstanweisung ist ein mit der Wahrnehmung, der Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung (Pflege) der Gebäude und dazugehörigen Liegenschaften einer Bundesschule beauftragter Bediensteter“. • [Fußnote: § 1 Dienstanweisung für Schulwarte – GZ . t166/12-1 11/11/1987 idF von 1993.

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