8.1.2.3 Verantwortlichkeiten in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
Gemäß § 56 Schulunterrichtsgesetz hat der Schulleiter für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und für die Ordnung sowie Sicherheit der Schule zu sorgen. • [Fußnote: Siehe dazu auch Kapitel 2.1 und 2.2.] Damit ist eine klare Verantwortlichkeit für die Vorbereitung auf außergewöhnliche Ereignisse verbunden. Auch wenn Aufgaben delegiert werden können, bleibt die Letztverantwortung beim Leiter. Zum anderen gibt es auch eine moralische Verpflichtung und ein Eigeninteresse, das Bestmögliche zum Schutz der anvertrauten Personen zu unternehmen. Ganz abgesehen von den zu erwartenden psychischen Belastungen, die durch eine unzureichende Vorbereitung ausgelöst werden können.