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Dokument-ID: 1265740
2.3.2.9 Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes
Die Arbeitsinspektion hat den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der Personalvertretung infragen des Schutzes der Bediensteten zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine unangemeldete Überprüfung durchzuführen.