5.10.1 Gesetzliche Vorgaben beim Umgang mit Abfällen
Jeder, bei dem Abfälle anfallen oder der sie sammelt oder behandelt, ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Dazu gehört, dass beim Umgang mit Abfällen schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst vermieden werden, Ressourcen geschont werden und keine Abfälle zurückbleiben, die nachfolgende Generationen schädigen können. Der Abfallerzeuger (= Firma oder Institution, bei der Abfälle anfallen) muss die richtige Bezeichnung für den Abfall und damit den richtigen Entsorgungsweg finden. Die verschiedenen Abfallarten sind in einem Abfallverzeichnis aufgelistet. Wenn sie mit einem „g“ gekennzeichnet sind, handelt es sich um gefährliche Abfälle, für die besondere Vorschriften gelten. Das aktuelle Abfallverzeichnis findet sich im Internet unter edm.gv.at.