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Dokument-ID: 1260930
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 116.
Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen bleiben unberührt.
Anmerkung
Vgl. die in § 122 angeführten Rechtsvorschriften.