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Dokument-ID: 891926
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 116a.
Die Ärztekammer ist verpflichtet, der zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu erteilen.