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Neu Dokument-ID: 022609

Vorschrift

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 117e. Begutachtungsrechte

idF BGBl. I Nr. 144/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(BGBl. I Nr. 144/2009)