Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 118f. Fortbildung und Qualität
(1) Die ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 folgenden Evaluierungszyklus im Rahmen der Evaluierung und Kontrolle gemäß § 118e zu überprüfen und in die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle aufzunehmen. § 118e Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Disziplinaranzeige gemäß § 118e Abs. 2 dritter Satz in Verbindung mit § 118f in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 kann unterbleiben, wenn der Arzt den Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erbringen kann.
(BGBl. I Nr. 81/2013)