Schulorganisationsgesetz
§ 12. Organisationsformen der Volksschule
(Grundsatzbestimmung)
- nur mit der Grundschule oder
- mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
- mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
- mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
zu führen.
(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- als selbständige Volksschulen oder
- als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.