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Neu Dokument-ID: 1260937

Vorschrift

Schulorganisationsgesetz

Inhaltsverzeichnis

III. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 129. Kundmachung von Verordnungen

idF BGBl. I Nr. 9/2012 | Datum des Inkrafttretens 15.02.2012

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.