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Dokument-ID: 073502
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 149. Einsichtnahme
Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden. (BGBl. I Nr. 170/2020)