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Dokument-ID: 073504
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 151. Amtshilfe
Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützten.