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Neu Dokument-ID: 022670

Vorschrift

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 164.

idF BGBl. I Nr. 169/1998 | Datum des Inkrafttretens 11.11.1998

(1)Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2)Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.