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Dokument-ID: 892171
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 167a. Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates
Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.
(BGBl. I Nr. 80/2013)