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Dokument-ID: 073527
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 175. Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.