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Dokument-ID: 1260040
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 18. Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.