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Neu Dokument-ID: 1261393

Vorschrift

Schulzeitgesetz 1985

Inhaltsverzeichnis

§ 1a. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 138/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2018

Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.