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Dokument-ID: 022737
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 212.
Nach dem Ärztegesetz 1984 im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungs- oder Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bleiben unberührt.