Neu
Dokument-ID: 073574
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 214. Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- der beteiligten Gesellschaften bzw.
- der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.