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Dokument-ID: 1260058
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 26f. Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen
(1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Pflicht- und Bundesschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Landeslehrpersonen eine Dienststelle.
(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Pflichtschulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
- bei der Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
- die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
- ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,
- ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,
- ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und
- ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,
- bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,
- (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem landesgesetzlich zuständigen Organ sowie mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung erfolgt,
- die von der Bildungsdirektion dem gemischten Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 26c Abs. 3 bis 5 sowie nach § 207n Abs. 3 BDG 1979 bestimmen,
- sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen,
- im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Bundeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer Pflichtschule zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und
- für die gemäß Z 6 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 26c Abs. 7 nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung der Landeslehrpersonen im Schulcluster gemäß Abs. 1 richtet sich nach den für die Verwendung an Pflichtschulen geltenden Bestimmungen.