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Dokument-ID: 073354
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 38. Aufgaben
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.