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Dokument-ID: 1260796
Schulorganisationsgesetz
§ 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen
(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:
- Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
- Handelsschulen,
- Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
- Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
- Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
- Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.
(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.