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Dokument-ID: 1260307
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 59b. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Der Landeslehrer, der
- Bürgermeister oder
- Bezirksvorsteher oder
- Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.