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Neu Dokument-ID: 1260307

Vorschrift

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)

Inhaltsverzeichnis

§ 59b. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

idF BGBl. I Nr. 123/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997

Der Landeslehrer, der

  1. Bürgermeister oder
  2. Bezirksvorsteher oder
  3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 59a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 58a Abs. 1 anzuwenden.