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Dokument-ID: 022541
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 66. Wirkungskreis
Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,
- die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste,einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
- für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
(BGBl. I Nr. 86/2020)