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Dokument-ID: 1260825
Schulorganisationsgesetz
§ 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen
Berufsbildende höhere Schulen sind:
- Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
- Handelsakademien,
- Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
- Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
- Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
- Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
- Sonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.