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Neu Dokument-ID: 022545

Vorschrift

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 67.

idF BGBl. I Nr. 86/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2020

Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(BGBl. I Nr. 86/2020)