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Dokument-ID: 1260007
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 7. Angelobung
Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“