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Dokument-ID: 022558
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 80. Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung obliegt
- die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
- die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),
- die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
- die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2), (BGBl. I Nr. 80/2013)
- die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
- die Erlassung einer Umlagenordnung,
- die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
- die Erlassung der Satzung,
- die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
- die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.