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Dokument-ID: 1260720
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 89. Abgaben- und Gebührenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.